Allgemeine Beförderungsbedingungen der Ostseeland Verkehr GmbH für den Schienenpersonennahverkehr
Stand 25.11.2009
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für die Beförderung von Personen und die Mitnahme von Tieren und Sachen in den Beförderungsmitteln der Ostseeland Verkehr GmbH –im folgenden OLA genannt– gelten:
· die Eisenbahnverkehrsordnung (EVO), Abschnitte I bis IV
· die nachfolgenden Bestimmungen der §§ 2 ff.
· auf Strecken der Tarifgemeinschaft mit der DB Regio die Beförderungsbedingungen der DB AG (BB P), sofern §§ 2 ff. keine anderen Regelungen treffen
Strecken der Tarifgemeinschaft sind:
Bützow – Pasewalk – Ueckermünde Stadthafen
Stralsund – Neustrelitz Hbf
Rostock Hbf – Laage (Meckl) – Güstrow
· im Wechselverkehr NE/DB (Strecken Parchim-Rehna bzw. Bergen-Lauterbach Mole / DB) die Beförderungsbedingungen für Personen im Anstoßverkehr der Eisenbahnunternehmen in Deutschland (BB Anstoßverkehr)
· in Verkehrsverbünden deren besondere Bestimmungen
(2) Als Beförderungsmittel gelten die regelmäßig nach veröffentlichtem Fahrplan oder die nach Bedarf verkehrenden Beförderungsmittel der OLA.
(3) Das Hausrecht in den Beförderungsmitteln der OLA wird durch ihr Betriebspersonal wahrgenommen. Betriebspersonal im Sinne dieser Bestimmungen sind alle von der OLA zur Erfüllung ihrer Aufgaben beauftragten Personen.
(4) Die Fahrgäste erkennen mit dem Betreten der Fahrzeuge die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der OLA, gegebenenfalls sonstige besondere Beförderungsbedingungen der OLA und die Tarifbestimmungen an.
(5) Die Fahrgäste treten mit Antritt der Fahrt auch dann ausschließlich in eine Rechtsbeziehung mit dem befördernden Unternehmen OLA, wenn sie ihren Fahrschein bei einem anderen Verkehrsunternehmen, z.B. der DB AG, bezogen haben.
§ 2 Anspruch auf Beförderung
(1) Anspruch auf Beförderung besteht, wenn
1. den geltenden Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen, den behördlichen Anordnungen und den sonstigen allgemeinen Anordnungen der OLA entsprochen wird,
2. die Beförderung mit fahrplanmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln möglich ist und
3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die von der OLA nicht zu verantworten sind und deren Auswirkungen sie auch nicht abwenden kann.
(2) Tiere und Sachen dürfen nur nach Maßgabe der §§ 10 und 11 mitgeführt werden.
§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen:
1. Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen
2. Personen mit ansteckenden Krankheiten gemäß Infektionsschutzgesetz
3. Personen mit Waffen, die unter das Waffengesetz fallen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind
4. Personen, die Gewaltbereitschaft zeigen oder ausüben
5. Personen mit verschmutzter Kleidung
(2) Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der gesamten Fahrstrecke von einer Person begeleitet werden, die das 6. Lebensjahr vollendet hat. Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert.
(3) Über den Ausschluss von der Beförderung entscheidet das Betriebspersonal.
(4) Der rechtmäßige Ausschluss von der Fahrt bzw. rechtmäßige Verweis aus dem Fahrzeug begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz.
§ 4 Verhalten der Fahrgäste
(1) Fahrgäste haben sich so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
1. sich während der Fahrt mit dem Triebfahrzeugführer zu unterhalten
2. die Türen eigenmächtig zu öffnen
3. Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder hinausragen zu lassen
4. während der Fahrt auf- oder abzuspringen
5. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten
6. die Benutzbarkeit der Fahrzeuge, insbesondere der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege z.B. durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen
7. in den Fahrzeugen zu rauchen,
8. Tonwiedergabegeräte oder Tonrundfunkempfänger zu benutzen oder Tonwiedergabegeräte mit Kopfhörer zu benutzen, wenn dadurch andere belästigt werden
9. Mobiltelefone in Bereichen zu nutzen, in denen das Verbot der Benutzung mittels Piktogramm angezeigt ist
10. Fahrzeuge zu betreten, die nicht zur Benutzung freigegeben sind
11. nicht für den Fahrgast zur Benutzung bestimmte Betriebseinrichtungen zu betätigen
12. Fahrräder, Rollschuhe, Rollbretter oder vergleichbare Fortbewegungsmittel zu benutzen
13. ohne Erlaubnis zu musizieren
14. Waren, Dienstleistungen oder Sammlungen ohne Zustimmung der OLA anzubieten bzw. durchzuführen
(3) Fahrzeuge dürfen nur an Haltestellen betreten und verlassen werden; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen.
Wird die Abfahrt angekündigt oder schließt sich die Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.
(4) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt deren Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen.
(5) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; in schwerwiegenden Fällen ist eine vorherige Ermahnung nicht erforderlich.
(6) Bei Verunreinigungen von Fahrzeugen werden die tatsächlichen Reinigungskosten erhoben, mindestens jedoch 15,00 €. Weitere Ansprüche bleiben unberührt.
(7) Beschwerden sind –außer in Fällen das § 6 Abs. 7 und § 7 Abs. 3– nicht an das Betriebspersonal, sondern an die Verwaltung der OLA zu richten. Datum, Uhrzeit und Ort sind zu benennen; Fahrausweise beizufügen.
(8) Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche einen Betrag in Höhe von € 200,00 € zu zahlen.
§ 5 Zuweisung von Wagen und Plätzen
(1) Das Betriebspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen und Plätze verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.
(2) Ein Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für Schwerbehinderte Menschen, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.
§ 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise
(1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten. Die Fahrausweise werden im Namen und auf Rechnung der OLA verkauft. Bei Verlust oder Diebstahl besteht kein Anspruch auf Ersazu durch die OLA.
Beförderungsentgelte und Fahrscheinarten sind den Tarifbestimmungen zu entnehmen. Ein Fahrschein ist nur übertragbar, wenn er nicht auf den Namen lautet und die Fahrt noch nicht angetreten ist.
(2) Fahrausweise müssen vor Fahrtantritt erworben werden. Ist dies nicht möglich, so muss der Fahrausweis unverzüglich nach Fahrtantritt beim Kundenbetreuer bzw. wenn kein Kundenbetreuer im Zug ist, beim Triebfahrzeugführer erworben werden.
(3) Ist der Fahrgast im Besitz eines zu entwertenden Fahrausweises, so muss dieser vor Fahrtantritt am Bahnsteig entwertet werden. Der Fahrgast hat sich von der ordnungsgemäßen Entwertung zu
überzeugen.
(4) Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt sowie bis zum Verlassen des Bahnsteiges sowie seiner Zu- und Abgänge aufzubewahren und ihn dem Betriebspersonal auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen und auszuhändigen. Die Fahrt gilt als beendet, wenn der Fahrgast an seiner Zielhaltestelle angekommen ist und das Fahrzeug verlassen hat.
(5) Kommt der Fahrgast einer Pflicht nach den Absätzen 2 bis 4 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden. Die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts nach § 9 bleibt unberührt.
(6) Beanstandungen des Fahrausweises sind unverzüglich vorzubringen. Spätere Beanstandungen können aus Beweisgründen nicht mehr berücksichtigt werden.
§ 7 Zahlungsmittel
(1) Das Beförderungsentgelt soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Personal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 10 Euro zu wechseln und erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen. Für das Personal besteht keine Verpflichtung mehr als insgesamt 20 Münzstücke anzunehmen.
(2) Soweit das Personal Geldbeträge über 10 Euro nicht wechseln kann, erhält der Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag. Es ist Sache des Fahrgastes, das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung bei der Verwaltung der OLA abzuholen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, muss er die Fahrt abbrechen.
(3) Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Personal ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht werden.
§ 8 Ungültige Fahrausweise
(1) Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Tarifs benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt insbesondere für Fahrscheine, die
1. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden,
2. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt, unleserlich oder unerlaubt laminiert sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können,
3. eigenmächtig geändert oder unrechtmäßig erworben oder hergestellt sind
4. von Nichtberechtigten benutzt werden,
5. zu anderen als zu den zulässigen Fahrten benutzt werden,
6. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen (z.B. Tarifänderung) verfallen sind,
7. ohne das erforderliche Lichtbild benutzt werden
Das Beförderungsentgelt wird nicht erstattet.
(2) Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einer Bescheinigung oder einem in den Tarifbestimmungen vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt, gilt als ungültig und kann eingezogen werden, wenn die Bescheinigung oder der Personenausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird.
(3) Die Einziehung des Fahrscheines wird auf Verlangen schriftlich bestätigt. Ersatzansprüche für Zeitverluste oder Verdienstausfälle sind ausgeschlossen.
§ 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt
(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er
1. für sich oder –soweit der Tarif hierfür ein Beförderungsentgelt vorsieht- für von ihm mitgebrachte Tiere, Fahrräder bzw. Sachen keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat
2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einerr Überprüfung nicht vorzeigen kann
3. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglichim Sinne des §6 Abs. 3 netwertet hat oder entwerten ließ oder
4. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt
Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter Nr. 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen eines gültigen Fahrscheines oder die Entwertung des Fahrscheines aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.
Ein Fahrgast, der zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet ist, hat bei aufforderungdurch das Personal, sich diesem gegenüber mittels amtlichen Lichtbildausweises zu legitimieren. Soweit dies nicht erfolgt oder falsche Angaben gemacht werden, sind von ihm die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.
(2) Das erhöhte Beförderungsentgelt beträgt das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die vom Reisenden zurückgelegte Strecke, mindestens jedoch 40,00 €.
Die Zahlungsaufforderung oder die Quittung über die Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes ist kein Fahrausweis für die Weiterfahrt.
(3) Wird das erhöhte Beförderungsentgelt nicht sofort bar bezahlt, so ist die Zahlung binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung zu leisten. Nach Ablauf dieser Frist ist die OLA berechtigt für jede schriftliche Mahnung ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt von 15,00 € zu erheben. Weitergehende Ansprüche nach § 288 Absatz 1 BGB bleiben unberührt. Muss bei Nichtzahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes zur Feststellung der Personalien eine Auskunft bei der zuständigen Behörde eingeholt werden, so sind die zusätzlich anfallenden Kosten vom Fahrgast zu tragen.
(4) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Abs. 1 Nr. 2 auf 7,00 €, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche bei der Verwaltung der OLA seinen zum Zeitpunkt der Feststellung gültigen persönlichen Zeitfahrschein vorlegt.
(5) Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche der OLA unberührt.
§ 10 Erstattung von Beförderungsentgelt
(1) Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast.
(2) Wird ein Fahrausweis nur auf einem Teil der Strecke zur Fahrt benutzt, so wird der Unterschied zwischen dem gezahlten Beförderungsentgelt und dem für die zurückgelegte Strecke erforderlichen Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die nur teilweise Benutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast.
(3) Wird eine Zeitkarte nicht oder nur teilweise benutzt, so wird das Beförderungsentgelt für die Zeitkarte unter Anrechnung des Beförderungsentgelts für die durchgeführten Einzelfahrten auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Für die Feststellung des Zeitpunkts, bis zu dem Einzelfahrten – je Tag zwei Fahrten - als durchgeführt gelten, ist der Tag der Rückgabe oder Hinterlegung der Zeitkarte oder das Datum des Poststempels der Übersendung der Zeitkarte mit der Post maßgeblich. Ein früherer Zeitpunkt kann nur dann und nur bei persönlichen Zeitkarten berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Krankheit, Unfall oder Tod des Fahrgastes vorgelegt wird. Bei der Anrechnung des Beförderungsentgelts für die durchgeführten Einzelfahrten wird eine Ermäßigung nur bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen, im Übrigen das Beförderungsentgelt für einfache Fahrt zugrunde gelegt.
(4) Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises bei der Verwaltung des Unternehmens zu stellen, das den Fahrausweis verkauft hat.
(5) Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Bearbeitungsentgelt sowie eine etwaige Überweisungsgebühr abgezogen. Das Bearbeitungsentgelt und eine etwaige Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen, wenn die Erstattung auf Grund von Umständen beantragt wird, die das Unternehmen zu vertreten hat.
(6) Bei Ausschluss von der Beförderung besteht, ausgenommen § 3 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, kein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Entgelts.
(7) Für Fahrpreisentschädigungen und –erstattungen im Rahmen der Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr gelten zusätzlich besondere Bestimmungen (siehe § 16).
§ 11 Mitnahme von Sachen
(1) Ein Anspruch auf Mitnahme von Sachen besteht, soweit nicht Absatz 6 etwas Abweichendes bestimmt, nur bei Handgepäck und im Rahmen der nachfolgenden Regelungen. Sachen werden nur bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Eine Mitnahme von Sachen scheidet aus, wenn hierdurch der Haltestellenaufenthalt über das übliche Maß verlängert wird oder die Gefahr besteht, dass auf Grund der Mitnahme der Sache andere Fahrgäste keinen Platz im Fahrzeug finden. Die Fahrgäste haben wegen der Unterbringung der Sachen die Anordnungen des Betriebspersonals zu befolgen.
(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe
2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt oder verschmutzt werden können
3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen
(3) Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwagen und Rollstuhlfahrern richtet sich nach den Vorschriften des § 2 Satz 1. Nach Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen, dass Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen und Rollstuhlfahrer nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Betriebspersonal.
(4) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt oder geschädigt werden können. Soweit durch mitgeführte Sachen Schäden an Personen oder Gegenständen entstehen, gelten die allgemeinen Haftungsvorschriften.
(5) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.
(6) Die Beförderung von Reisegepäck richtet sich nach den §§ 25 ff. EVO sowie den ergänzenden Regelungen in § 17
(7) Die Mitnahme von Fahrrädern ist in den Zügen der OLA unter bestimmten Voraussetzungen gestattet:
1. Als Fahrräder gelten handelsübliche Fahrräder (Zweiräder), Tandems, sonstige Fahrräder (auch Liege- und Dreiräder bzw. Messeroller), Fahrradanhänger (auch nicht zusammengeklappte), auch mit festverbundenen Kindersitzen, Fahrradkörben, -boxen und -taschen, die nicht über die Breite der Lenkstange und die Länge des Fahrrades hinausragen.
Fahrräder mit Hilfsmotor sind zugelassen; Mopeds und Mofas sind von der Mitnahme ausgeschlossen.
2. Die Fahrräder dürfen nur an den eigens hierfür gekennzeichneten Stellen untergebracht werden. Das Be- und Entladen des Fahrrads erfolgt durch den Fahrgast. Sind Vorrichtungen zur Transportsicherung des Fahrrades zugänglich, so sind diese zu nutzen, anderenfalls muss sichder Fahrgast bei seinem Fahrrad aufhalten und dieses festhalten.
3. Ein Anspruch auf Mitnahme besteht nicht. Fahrräder werden jedoch bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht gefährdet und belästigt werden.
§ 12 Mitnahme von Tieren
(1) Auf die Beförderung von Tieren sind § 3 Abs. 1 und § 11 Abs. 1, 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
(2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde müssen – soweit sie nicht in geeigneten Behältnissen mitgenommen werden – an der kurz gehaltenen Leine geführt werden; Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen, der ein Beißen ausschließt. Kampfhunde sind von der Beförderung ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die hierzu erlassenen Verordnungen des Bundeslandes, in dem die Beförderung erfolgt. Verkehrt ein Fahrzeug zwischen zwei Bundesländern, gelten bis zur ersten planmäßigen Haltestelle im einfahrenden Bundesland die Regelungen des verlassenen Bundeslandes.
(3) Soweit andere gesetzliche Bestimmungen die Begleitung durch Hunde gestatten, sind diese zur Beförderung stets zugelassen.
(4) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältnissen mitgenommen werden.
(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Bei Zuwiderhandlung werden Reinigungskosten nach § 4 Absatz 6 erhoben.
§ 13 Fundsachen
(1) Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro der OLA, sofern die Sache in deren Betriebsmittel oder -anlagen gefunden wurde, zurückgegeben. Die Rückgabe erfolgt gegen Zahlung eines Entgeltes für die Aufbewahrung sowie gegebenenfalls Zusendung an den Verlierer. Eine sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.
(2) Für Fundsachen wird keine Haftung übernommen.
§ 14 Haftung
Die OLA haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Für Sachschäden haftet die OLA gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000,00 €; die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
§ 15 Ausschluss von Ersatzansprüchen
(1) Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen. (Ausnahme: § 16) Der Anspruch auf Beförderung gilt auch als erfüllt, wenn die OLA aus betrieblichen Gründen andere als im Fahrplan angegebene Fahrzeuge bereitstellt oder Umleitungsstrecken gefahren werden. Weitergehende Ansprüche aus § 17 EVO bei einer Beförderung mit der Eisenbahn bleiben unberührt.
(2) Die OLA haftet nicht für Unrichtigkeiten im Fahrplan und bei Ausfall von Zügen, deren Ursache sie nicht zu vertreten haben. Für die Fahrplanangaben an Haltestellen sowie für Auskünfte des Personals haften die Unternehmen entsprechend den für sie geltenden Rechtsvorschriften.
§ 16 Fahrgastrechte
(1) Grundlage der Fahrgastrechte sind die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr und das Gesetz zur Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146).
(2) Der Erstattungs- bzw. Entschädigungsanspruch besteht gesetzlich nicht, wenn der Ausfall oder die Unpünktlichkeit auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist und der Fahrgast über die Ursachen rechtzeitig unterrichtet wurde oder die Ursachen offensichtlich waren:
· betriebsfremde Umstände, die die OLA trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte
· Verschulden des Fahrgastes
· Verhalten eines Dritten, dass die OLA trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen sie nicht abwenden konnte
Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, auf der die Beförderung erfolgt, ist im Verhältnis zur OLA nicht als Dritter anzusehen.
(3) Macht der Fahrgast von seinen Fahrgastrechten Gebrauch, kann er bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Erstattung oder eine Entschädigung verlangen.
(4) Der Fahrgast hat einen Anspruch auf Erstattung, wenn
· eine Ankunftsverspätung des gewählten Zuges am Zielort um mehr als 60 Minuten absehbar ist. Der Fahrgast kann in diesem Fall von der Reise zurücktreten und sich den Fahrpreis erstatten lassen. Eine gleichzeitige Erstattung und Entschädigung für die gleiche Fahrt ist ausgeschlossen.
· eine Ankunftsverspätung des gewählten Zuges am Zielort von mindestens 20 Minuten absehbar ist. Der Fahrgast kann in diesem Fall seine Reise mit einem anderen Zug durchführen, sofern für diesen Zug keine Reservierungspflicht besteht. Wenn der Fahrgast für den ersatzweise genutzten Zug einen weiteren Fahrausweis erwerben muss (zum Beispiel für den Fernverkehr), kann er den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
· der Zug, dessen planmäßige Ankunftszeit zwischen 00:00 Uhr und 05:00 Uhr liegt, um mindestens 60 Minuten verspätet ist. Der Fahrgast kann in diesem Fall andere Verkehrsmittel zu seinem Zielort benutzen, zum Beispiel ein Taxi. Gleiches gilt, wenn die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages mit dem Zug ausfällt und der Fahrgast den Zielort bis 24:00 Uhr nicht mehr erreichen kann. Der Fahrgast kann hierfür den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 80,00 EUR verlangen. Der Fahrgast hat eine Schadensminderungspflicht. Das bedeutet, dass ein Ersatz der Aufwendungen nicht verlangt werden kann, wenn eine alternative Beförderung (zum Beispiel Omnibus, Sammeltaxi) zur Verfügung gestellt wurde.
(5) Der Fahrgast hat einen Anspruch auf Entschädigung bei relationsbezogenen Fahrausweisen für eine einfache Fahrt,
· ab einer Verspätung von 60 Minuten am Zielort in Höhe von 25 Prozent
des Fahrpreises.
· ab einer Verspätung von 120 Minuten am Zielort in Höhe von 50 Prozent des Fahrpreises.
Die Entschädigung beträgt pauschal 0,40 € pro Fahrt für Fahrausweise für Fahrräder, in Summe jedoch maximal 25 Prozent des tatsächlich gezahlten Fahrpreises.
Zeitkarten des Nahverkehrs werden bei einer Verspätung ab 60 Minuten mit 1,50 € (2. Klasse) bzw. 2,25 € (1. Klasse) je Fall pauschal entschädigt. Aufgrund des Mindestauszahlbetrages von 4,00 € müssen die Verspätungen gesammelt und gemeinsam eingereicht werden.
Der Entschädigungsbetrag wird auf volle fünf Cent aufgerundet. Der Auszahlungsbetrag für eine Entschädigung muss mindestens 4,00 € betragen, das heißt, Fahrpreisentschädigungen unter diesem Betrag werden nicht ausgezahlt.
(6) Eine Erstattung oder Entschädigung kann nur erfolgen, wenn keine anderen Fahrtalternativen vorhanden waren oder die Verspätung zum Zeitpunkt des Fahrausweiserwerbs noch nicht bekannt war.
Der Fahrgast muss seinen Erstattungs- bzw. Entschädigungsanspruch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises geltend machen. Zur Bearbeitung der Erstattung oder Entschädigung ist das Fahrgastrechte-Formular zusammen mit Fahrausweis(en) und ggf. weiteren Belegen einzureichen.
Wenn ausschließlich Züge der OLA betroffen sind, an:
Ostseeland Verkehr GmbH
Warliner Str. 25
17034 Neubrandenburg
Bei mehreren beteiligten Beförderern:
Servicecenter Fahrgastrechte
60647 Frankfurt/Main
(8) Im Falle von Streitigkeiten aus der Beförderung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen kann der Reisende eine geeignete Schlichtungsstelle kontaktieren. Eine Streitigkeit liegt vor, wenn einer schriftlichen Beschwerde des Fahrgastes nicht binnen eines Monats abgeholfen wurde bzw. eine andere Rechtsauffassung durch den Kunden vertreten wird.
§ 17 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus den Beförderungsbedingungen ergeben, ist der Sitz der OLA.